Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 30.10.2023 – VIa ZR 255/21

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:301023UVIAZR255.21.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_2

Der Kläger kaufte am 9. Dezember 2016 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi Q5 3.0 V6 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 897 oder EA 896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_3

Der Kläger hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Verzugszinsen begehrt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_5

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_7

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle es an greifbaren Anhaltspunkten. Dabei könne zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_8

Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_11

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des von der Revision angeführten Thermofensters getroffen.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_12

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/via-zr-255-21#rd_13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges Krüger Götz
Rensen Wille