Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 09.10.2023 – VIa ZR 736/21

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:091023UVIAZR736.21.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_2

Der Kläger kaufte am 31. März 2016 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen BMW X4, der mit einem Motor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die Abgasreinigung erfolgt in dem Fahrzeug über die Abgasrückführung. Diese wird bei Unter- oder Überschreiten bestimmter Schwellentemperaturen reduziert (Thermofenster).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_3

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_5

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_7

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB. Der Klägervortrag rechtfertige nicht die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, wie sie der Kläger geltend mache, unterfalle schon nicht dem Schutzbereich der Normen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_12

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-09/via-zr-736-21#rd_13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges Möhring Krüger
Wille Liepin