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BGH Beschluss vom 15.09.2021 – IX ZB 32/21

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:150921BIXZB32.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/21 vom

15. September 2021

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2021:150921BIXZB32.21.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms

am 15. September 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Mai 2021, mit dem das Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig verworfen worden ist, auszulegen. Gegen diese Entscheidung ist zwar nur die sofortige Beschwerde gegeben (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings wendet sich der Antragsteller trotz zutreffender Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und das für die Entgegennahme zuständige Gericht unter Berufung auf die Vorschrift über die Sprungrevision (§ 566 ZPO) ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und macht damit deutlich, eine Überprüfung der Entscheidung durch diesen zu begehren.

2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Die im ersten Rechtszug ergangene Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO;

vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - III ZA 32/16, juris Rn. 3; Musielak/ Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl., § 46 Rn. 4). Nur gegen die Beschwerdeentscheidung käme die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde in Betracht.

3 Die unstatthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen mangels Einreichung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auch nicht wirksam eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Grupp Möhring Schultz

Selbmann Harms

Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.05.2021 - 9 O 25/21 -