Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 01.04.2021 – III ZB 7/21
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:010421BIIIZB7.21.0
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/21
vom
1. April 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:010421BIIIZB7.21.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten vom 19. Februar 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz - 6. Zivilkammer - vom 28. Januar 2021 – B 62 T 9/21 – wird als unzulässig verworfen
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe§
1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Zudem hat
die Beklagte ihre Rechtsbeschwerde nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG).
Herrmann Remmert Arend
Böttcher Herr
Vorinstanzen: AG Stockach, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 C 211/19 - LG Konstanz, Entscheidung vom 28.01.2021 - B 62 T 9/21 -