Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2020

BGH Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 162/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:220920UXIZR162.19.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

Tenor§

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 14. Februar 2019 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in den zur Mitteilung der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten schriftlichen oder elektronischen Dokumenten nicht darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_1

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_2

Die beklagte Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil. Sie unterhält eine Webseite, auf der sie u.a. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Diese enthalten keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren. Diese Angaben finden sich im Impressum ihrer Webseite sowie in einem separaten Informationsblatt, das mit „Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung“ überschrieben ist und das die Beklagte ihren Kunden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_3

Nach Ansicht des Klägers genügen die Informationen im Impressum auf ihrer Webseite und in dem Informationsblatt den Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) nicht. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbraucher in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_5

Die Revision ist unbegründet.

I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_6

Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2019, 966 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_7

Der Kläger habe gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 VSBG einen Anspruch auf Unterlassung, Verbraucher in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht darüber zu informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Die Beklagte verstoße gegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG, weil diese Informationen nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt seien.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_8

Ein Unternehmer, der sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müsse dem Verbraucher die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG) erteilen. Dem entspreche die Beklagte durch die Bereitstellung der Informationen im Impressum ihrer Webseite und durch die Übergabe eines separaten Informationsblattes nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_9

Der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG sei nicht eindeutig und weiche von dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63; im Folgenden: Richtlinie 2013/11/EU) ab, der eine Information "in" den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers bestünden die Informationspflichten aus § 36 VSBG bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses und damit unabhängig davon, ob ein Vertrag später geschlossen werde. Damit habe der Gesetzgeber ersichtlich eine Verknüpfung von Information und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aber eine Auslagerung der Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG in ein gesondertes Dokument gewollt. Er habe mit der gegenüber der Richtlinie 2013/11/EU abweichenden Formulierung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG berücksichtigt, dass die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB darstellten, da nach dieser Vorschrift nur solche Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gölten, die bei Vertragsschluss gestellt würden. Der Richtliniengeber sei demgegenüber von einem formalen Verständnis des Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen, zu dem diejenigen Dokumente gehörten, in denen die Bedingungen enthalten seien. Dieses formale Verständnis habe der Gesetzgeber mit der veränderten Formulierung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG bei der Umsetzung der Richtlinie aufgegriffen und damit in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2013/11/EU zum Ausdruck gebracht, dass die Informationen Teil des schriftlichen oder elektronischen Dokuments sein müssten, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_10

Eine Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG liege vor, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem Angebot an den Verbraucher übermittelt oder - wie vorliegend - auf der Webseite des Unternehmers veröffentlicht würden.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_11

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG einen Anspruch auf Unterlassung, Verbrauchern die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_12

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 36 VSBG gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG darstellt und der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_13

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Beklagte der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG deswegen zuwiderhandelt, weil sie Verbrauchern die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG muss der Unternehmer die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_14

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG bereits dadurch verwendet, dass sie diese auf ihrer Webseite bereitstellt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Webseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird (vgl. EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 28 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände; vgl. zu § 1 UKlaG Ulmer/Brandner/Hensen/Witt, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24; a.A. zu § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 U 184/17, n.V. Umdruck S. 7; LG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2018 - 12 O 131/17, n.V. Umdruck S. 4). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend Gerichtshof) nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, beschränkt Art. 13 Richtlinie 2013/11/EU die darin vorgesehene Informationspflicht nicht auf die Fälle, in denen der Unternehmer die Verträge mit den Verbrauchern über seine Webseite abschließt (EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 28 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_15

b) Frei von Rechtsfehlern ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG deswegen nicht erfüllt, weil sie die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufführt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_16

Wie der Gerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, bestimmt Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2013/11/EU, der durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG umgesetzt worden ist (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41, 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 36, 74), dass die Informationen "in" den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden (EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 24 ff. - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände). Auch im Schrifttum wird überwiegend - teilweise ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass die Informationen „in“ den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein müssen (vgl. Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 15; Hakenberg, EWS 2016, 312, 317; Koch, WuB 2019, 376, 377; Koschmieder/Ziegenhagen, MMR 2018, 282, 286; ebenso Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verbraucherschlichtung, Ein Leitfaden für Unternehmen, Stand: November 2016, S. 8, abrufbar unter https://www.bmjv.de).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_17

c) Die Verpflichtung zur Erteilung der Informationen nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VSBG entfällt schließlich nicht deswegen, weil die Beklagte eine Webseite unterhält und die Informationen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf der Webseite im Impressum erscheinen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_18

Wenn ein Unternehmer - wie hier - sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, sowohl auf seiner Webseite erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden (vgl. Braun/Weiser in Althammer/Meller-Hannich, VSBG, § 36 Rn. 31; Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 12; Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 7 Rn. 16; Koschmieder/Ziegenhagen, MMR 2018, 282, 286; Ueberfeldt, DStR 2017, 900, 903; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verbraucherschlichtung, Ein Leitfaden für Unternehmen, Stand: November 2016, S. 8, abrufbar unter https://www.bmjv.de; a.A. Ring, Das neue VSBG in der anwaltlichen Praxis, § 2 Rn. 539; Steike in Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, § 36 Rn. 13). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, da die Ziffern 1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch das Wort "oder", sondern durch ein Komma getrennt sind, wodurch eine Aufzählung von Pflichten begründet wird, die nebeneinander zu erfüllen sind, wenn ihre Voraussetzungen jeweils vorliegen. Ein solches Verständnis entspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, nach dem die Pflichten aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VSBG kumulativ zu erfüllen sind (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75), und ist unionsrechtskonform (vgl. EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 29 f. - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_19

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41, vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 55 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 27) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen.

III.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-22/xi-zr-162-19#rd_20

Die vom Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO beantragten Ordnungsmittel sind - abweichend von der Urteilsformel des Berufungsgerichts - nicht anzudrohen, weil die titulierte Pflicht der Beklagten nicht in einer Unterlassung, sondern in einer unvertretbaren Handlung besteht, die nach § 888 ZPO durch Zwangsmittel zu vollstrecken ist. Ein Unterlassungsantrag liegt nicht schon dann vor, wenn dem Wortlaut des Antrags nach eine Unterlassung formuliert wird. Der Antrag muss vielmehr seinem Inhalt nach eine Unterlassung bezwecken (OLG Köln, WPR 2017, 864, 865). Das ist hier nicht der Fall. Der Antrag des Klägers ist lediglich in die Form eines Unterlassungsantrags gekleidet. Tatsächlich wird mit ihm eine negative Unterlassung und damit in der Sache die Vornahme einer Handlung begehrt, nämlich die Aufnahme der Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG in die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger begehrt damit eine nicht vertretbare Handlung, bei der gemäß § 888 Abs. 2 ZPO eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet.

Ellenberger Joeres Matthias
Menges Schild von Spannenberg