Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 36 Allgemeine Informationspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.08.2019 – VIII ZR 263/18Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an StreitbeilegungsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 21.08.2019 – VIII ZR 265/18Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in VerbrauchersachenZitiert von 5
- KG, 14.02.2019 – 23 U 18/18
- BGH, 22.09.2020 – XI ZR 162/19Informationen über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen bei Unterhaltung einer Website und Verwendung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenZitiert von 4
- OLG Celle, 24.07.2018 – 13 U 158/17
- OLG Frankfurt am Main, 23.05.2024 – 1 U 4/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hanau, 07.12.2022 – 9 O 708/22Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2021 – VIII ZR 36/20Kraftfahrzeugleasing: Vorliegen einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem solchen LeasingvertragZitiert von 65
- EuGH, 25.06.2020 – C-380/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 VSBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/36#abs-1 (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/36#abs-2 (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/36#abs-3 (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.