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BGH Beschluss vom 15.07.2020 – IX ZB 34/20
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:150720BIXZB34.20.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/20 vom
15. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:150720BIXZB34.20.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
am 15. Juli 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2020 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 226,10 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Beklagte hat zwar erfolglose Bemühungen um die Mandatierung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts dargelegt und hat begehrt, ihr selbst die Verfolgung der Rechtsbeschwerde zu erlauben. Sähe man darin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO, müsste dieser jedoch daran scheitern, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
2 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 576 Abs. 1 ZPO. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellungnahme auf die Klage im Rahmen des Verfahrens gemäß § 495a ZPO nicht möglich ist, weil die Frist nicht zu den in § 233 Satz 1 ZPO genannten gehört, und dass die Frist auf den nach Fristablauf gestellten Antrag nicht verlängert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221; vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 14 mwN) und dass die Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist.
Grupp Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.03.2020 - 115 C 386/19 - LG Köln, Entscheidung vom 27.05.2020 - 1 T 173/20 -