§ 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2003 – IXa ZB 193/03Zitiert von 2
- BGH, 09.03.2023 – I ZB 33/22Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat mit abweisender Entscheidung; Reichweite einer Schiedsklausel in subjektiver Hinsicht; Antrag des zukünftigen Antragsgegners auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs; Fristgebundenheit des FeststellungsantragsZitiert von 10
- BGH, 29.01.2009 – VII ZB 79/08Zitiert von 9
- BGH, 25.07.2024 – I ZB 9/24Überprüfung der Zuständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verweisung an Kammer für Handelssachen - Zuständigkeitsstreit für OrdnungsmittelverfahrenZitiert von 2
- BGH, 04.10.2005 – VII ZB 9/05Zwangsvollstreckung: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung öffentlich-rechtlicher Gebührenansprüche eines ausländischen Staates KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 20.10.2003 – II ZB 27/02Zivilprozessrecht: Anwendbarkeit von § 568 Satz 1 ZPO auf Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.11.2024 – I ZB 27/23
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 131/23Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 – 12 Ta 625/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 576 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/576#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/576#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/576#abs-3 (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.