Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 23.07.2019 – VIII ZB 31/18

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:230719BVIIIZB31.18.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 31/18 vom

23. Juli 2019

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2019:230719BVIIIZB31.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 5. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.512 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 6; vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 8), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts den Kläger nicht in seinen An-

sprüchen auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider

Dr. Bünger Kosziol

Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2017 - 25 C 873/17 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.03.2018 - 7 S 5868/17 -