Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2017
BGH Beschluss vom 19.12.2017 – 3 StR 478/17
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR478.17.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 478/17 vom 19. Dezember 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen
ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR478.17.0
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Mai 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und das sichergestellte Messer eingezogen. Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die durch das Revisionsvorbringen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Dagegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 440 StPO a.F. (bzw. nunmehr § 435 StPO n.F.) in Betracht, wenn die Voraussetzungen des ... § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB a.F., der vorliegend gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB anwendbar bleibt (vgl. § 76a Abs. 2 S. 2, § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.), vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO a.F. (bzw. nunmehr § 435 StPO n.F.) erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen."
3 Dem schließt sich der Senat an.
4 Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Schäfer Spaniol
Berg Hoch