Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2013
BGH Beschluss vom 16.08.2013 – AnwZ (Brfg) 38/13
Senat für Anwaltssachen
BerufsrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/13
vom
16. August 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Vorsitzenden
am 16. August 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
3 Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 Rn. 3 m.w.N.).
Kayser
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 45/12 -