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BGH Beschluss vom 29.01.2013 – 2 StR 497/12

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/12 vom 29. Januar 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung:

Um die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhalten, bedarf es des Besetzungseinwands gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO dann nicht, wenn eine Besetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 StPO unterblieben war. Die Verfahrensrüge entspricht aber aus den sonstigen vom Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nicht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

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