Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 1 StR 340/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 340/98 BESCHLUSS
vom 29. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1998 im Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, den es für vermindert steuerungsfähig i. S. d. § 21 StGB hält, wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision, mit der er seine Täterschaft in Zweifel zieht, rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 261 StPO und die Verletzung sachlichen Rechts. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann der
Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
Was den Strafausspruch angeht, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1998 zutreffend
ausgeführt:
"Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 306 Nr. 2 StGB aF entnommen, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Einen minder schweren Fall gab es nach altem Recht nicht. Der durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) neu geschaffene § 306 a Abs. 1 StGB weist zwar denselben Strafrahmen auf, § 306 a Abs. 3 StGB stellt jedoch für den minder schweren Fall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann er deshalb ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf das Vorliegen zweier gesetzlich vertypter Milderungsgründe bei dem Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt
hätte."
Das führt - da der neue Tatrichter bei Bemessung der Strafe wiederum zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen - auch zur Aufhebung der auf $S 63 StGB
gestützten Maßregelanordnung.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - die ergeben, der Angeklagte leide an einer schweren Persönlich-
keitsstörung, durch die er immer wieder in Anspannungssitua-
tionen gerate, in denen er zum Alkohol als Problemlöser greife - teilt der Senat allerdings nicht die Bedenken, die der Generalbundesanwalt in der erwähnten Antragsschrift gegen die
Unterbringungsanordnung geäußert hat.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher