Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.01.1998 – 5 StR 528/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 528/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998 beschlos-
sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 1996, soweit es diesen
Angeklagten betrifft,
a) im Fall 6.14 der Anklage (UA S. 348 ff.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
b) im Ausspruch
aa) über die Einzel(Einsatz-)strafe von zwei Jahren und
neun Monaten Freiheitsstrafe,
bb) über die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, einem Jahr und neun Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten Frei-
heitsstrafe, ferner
cc) über die Gesamtstrafe
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der im Gegensatz zu seinen beiden Mitangeklagten die Rüge nach § 338
Nr. 7 StPO nicht erhoben hat, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb (829 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 BtMG a.F.) verhängte - Einsatzstrafe hat keinen Bestand. Trotz des vorausgegangenen und daher gewichtigeren Geständnisses der Mitangeklagten, welches der Beschwerdeführer indes teilweise richtigzustellen vermochte (UA S. 319), ist angesichts der erfolgreichen Überführung des bestreitenden, auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anderweits abgeurteilten Betäubungsmiittellieferanten (UA S. 320) die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, 8 49 Abs. 2 StGB (UA S. 324) in diesem
Fall nicht plausibel.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Einzelstrafen in den drei Fällen der Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach sich; denn insoweit liegt bei der Ähnlichkeit der abgeurteilten Taten eine maßgeblich an der Einsatzstrafe orientierte abgestufte Bestimmung der Strafhöhen
nicht fern.
Einen Einfluß der aufzuhebenden Einsatzstrafe auf die weiteren, einerseits
wegen beträchtlich leichterer Betäubungsmittelvergehen, andererseits we-
gen ganz anders gelagerter Straftaten verhängten Einzelstrafen schließt der
Senat hingegen aus.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe und dreier weiterer gewichtiger Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Es kann dahinstehen, ob für deren Bemessung die bislang nur unzulänglichen Feststellungen zu den nach § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen und der Umstand von Bedeutung waren, daß das Landgericht in den Urteilsgründen einen über den Urteilstenor hinausgehenden weiteren Fall des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln festgestellt und hierfür eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat. Diesen offensichtlichen Zählfehler bereinigt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Anwendung des § 154 StPO.
Der Aufhebung von Feststellungen (eingeschlossen die zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei getroffenenen) bedarf es bei den gegebenen bloßen Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, nicht gehindert, für die Anwendung des § 55 StGB dazu sogar gehalten. Bei dem wirksam verkündeten, nicht angefochtenen Teilfreispruch des Beschwerdeführers nebst zu-
gehöriger (Teil-)Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt