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BGH Beschluss vom 19.02.1997 – 3 StR 21/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Frank S GEB aus TEE, dort geboren am CE 1957,

wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung u.a.

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. September 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung sowie der Beihilfe zur schweren Körperverlet-

zung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

NS SL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigespro-

chen.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision zum Teil Erfolg. Sie führt aufgrund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs ($S 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung des gewaltsamen Vorgehens der gesondert verfolgten Zeuginnen RB und vB der schweren Körperverletzung (s 224, § 18 StGB) schuldig gemacht. Mittäterschaft ist nicht schon im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen Einverständnisses gegeben; notwendig ist vielmehr, daß jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefaßten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß somit alle im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGHSt 6, 248, 249 £f.). Die mittäterschaftliche Zurechnung der massiven, zur schweren Folge führenden Mißhandlungen des Tatopfers hätte daher vorausgesetzt, daß bereits bei den beiden ersten noch im Wohnzimmer vom Angeklagten geführten Schlägen zwi-

schen ihm und den beiden Frauen ein unausgesprochenes Einverständnis darüber bestand, das Tatopfer gemeinsam zu mißhandeln, oder daß die Zeuginnen RB und VB in dem Zeitpunkt, als sie nach einer kurzen Unterbrechung in der Küche auf das Tatopfer eintraten und einschlugen, das Verhalten des im Nebenraum anwesenden Angeklagten, als er den Zeugen Ve urch einen Schlag von einer Hilfeleistung zugunsten des Tatopfers abhielt, als Bestärkung und als Rükkendeckung für ihr gewaltsames Vorgehen empfanden und wollten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat, fehlen im Urteil solche Feststellungen, welche die Annahme eines unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatentschlusses tragen könnten. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen auch ihrem Zusammenhang nach nicht entnehmen, daß die beiden Frauen, als sie das Tatopfer mißhandelten, das Eingreifen des Angeklagten zu ihren Gun-

sten überhaupt bemerkten.

Unter den gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Prüfung zu weitergehenden, die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte jedoch der Körperverletzung (§ 223 StGB) und in Tatmehrheit dazu der Beihilfe zur schweren Körperverletzung (§ 224, § 18, § 27 StGB) schuldig. An der Strafverfolgung der Körperverletzung besteht nach Erklärung des Generalbundesanwalts ein besonderes öffentliches Interesse (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO

SS

entspr.) nicht entgegen. Nach Sachlage ist nicht anzunehmen, daß sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders

als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig. Da eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Straftat nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, verweist der Senat die Sache an eine Strafkam-

mer allgemeiner Zuständigkeit zurück.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister