Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Entscheidung vom 14.09.1993 – 1 StR 435/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
1 StR 435/93 HT Pert vom
14. September 1993
in der Strafsache
gegen
Erhan ON aus FOR, senoren arı MEET 1959 in AS (TEE) .
wegen Totschlags u. a.
APS
AP
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zu: EEE
als Verteidiger,
Justizassistent z.A. EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
APPS
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1993 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei rechtlich zusammentref-. fenden Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Totschlag, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils werden verworfen.
3, Der Angeklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Totschlag (Tatopfer: Musa REN und wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall (Tatopfer: Nihat K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Gegen die Kostenentscheidung des
angefochtenen Urteils hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision führt, was das Konkurrenzverhältnis angeht, zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat sie keinen Erfolg. Die Kostenbeschwerde ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge
Die Rüge, 5 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos.
. Die Verteidigung stellte den Hilfsbeweisamtrag, ein psychologisches Gutachten einzuholen zum Beweise dafür, daß die Annahme eines Tötungsvorsatzes unvereinbar sei mit dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Die Begründung, mit der die Strafkammer diesen Antrag abgelehnt hat, weist keinen Rechtsfehler auf. Abgesehen davon, daß in Fällen der vorliegenden Art die Sachkunde eines Psychiaters im allgemeinen ausreicht (vgl. BGHSt 34, 355, 356 ff. sowie BGH NStZ 1990, 400 £f.), ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der vom Landgericht gehörte Sachverständige Dr. WEB der nicht nur Nervenarzt, sondern auch Diplom-Psychologe ist, die Tat "auch und gerade" unter dem von der Revision angesprochenen Blickwinkel beleuchtet hat.
II. Sachrüge
1. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sowohl im Falle des Kindes Musa als auch im Falle des Kindes Nihat eines fort ge set z t begangenen Vergehens der Mißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 223 b Abs. 1 StGB schuldig ist. Ferner nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei
an, durch die - zum Tode führenden - wuchtigen Fußtritte, die er am 26. April 1992 dem Kinde Musa in Karatemanier versetzte, habe er einen Totschlag begangen.. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt, "in seiner maßlosen Wut auf das Kind" habe der Angeklagte, dem die besondere Gefährlichkeit derartiger Fußtritte "aus einer Vielzahl von Karate- oder sonstigen gewaltverherrlichenden Filmen her" bekannt gewesen sei, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (vgl. dazu BGHSt 36, 1,
9 £f.). Keine Stütze in den Urteilsgründen findet das Vorbringen der Revision, daß der Angeklagte "deshalb mit der flachen Sohle getreten habe, um Schaden zu vermeiden", "aus
der Sicht des Angeklagten" habe es sich lediglich um eine Erziehungsmaßnahme gehandelt.
2. Zu Recht nimmt die Strafkammer an, im Falle des Kindes Musa bestehe Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Totschlag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der Tatbestand einer Körperverletzung als sog. subsidiäres Delikt zurück, wenn ein - vollendetes oder versuchtes - Verbrechen des Mordes oder des Totschlags vorliegt (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248; BGHR StGB S 223 a Konkur-
renzen 2).
Ob dies auch für das Verhältnis der Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu einem Tötungsverbrechen gilt, mag zweifelhaft erscheinen, weil der Tatbestand des § 223 b StGB durch die Verletzung einer besonderen Pflichtenstellung gekennzeichnet ist und unter dem Aspekt des Quälens auch rein
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seelische Beeinträchtigungen umfaßt (daher nehmen Schmitt JZ 1962, 389, 391 f., Jakobs, Die Konkurrenz von Tötungsdelikten mit Körperverletzungsdelikten 1967 S. 142 f. sowie Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 212 Rdn. 20 Idealkonkurrenz an; vgl. auch Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 b
Rdn. 1). Soweit es sich um Körperverletzung mit Todesfolge (5 226 StGB) handelt, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings ausgesprochen, diese Verbrechensvorschrift verdränge den Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen (RGSt 70, 358, 359 £.; BGHSt 4, 113, 117; BGH, Beschl. vom 17. August 1987 - 3 StR 350/87). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt im Rahmen der Körperverletzungstatbestände. Sie erfaßt nicht Fälle der vorliegenden Art, in denen der Täter mit Tötungsvorsatz i.sS.v. S 211 oder $S 212 StcB handelt.
Im vorliegenden Fall steht die eingangs angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme von Tateinheit nicht entgegen. Ihr liegen Fälle zugrunde, in denen das von Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz getragene Handeln des Täters eine einheitliche Handlung in natürlichem Sinne bildet, sei es, daß es sich nur wm einen einzigen Akt handelt, sei es, daß die Voraussetzungen einer sog. natürlichen Handlungseinheit gegeben sind. Anders ist die Rechtslage, wenn - wie hier - bei einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen Körperverletzung Tötungsvorsatz hinzutritt: In einem solchen Fall ist die Annahme von Tateinheit geboten, weil die Schuld, die der Täter - über die Tötungshandlung hinaus - durch die übrigen Einzelakte der. fortgesetzten Körperverletzung auf sich geladen hat, nicht
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außer Betracht bleiben darf (BGH NJW 1962, 115 f£f. = MDR 1962, 147; vgl. auch BGH StV 1985, 181 £. und BGHSt 35, 305, 307 sowie Jähnke in LK 10. Aufl. $S 212 Rdn. 43; ferner für eine fortgesetzte, den sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen überdauernde Beleidigung - BGH, Urt. vom 19. Juni 1952 - 3 StR 681/51 = LM Nr. 22 zu $S 73 StGB ar).
3. Die Strafkammer hat indes übersehen, daß die zum Nachteil der Kinder Musa und Nihat begangenen Straftaten tateinheitlich (53 52 Abs. 1 StGB) zusammentreffen..
Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Handlungsreihen, mehrere 1; BGH, Beschl. vom 5. Mai 1993 - 2 StR 183/93). So verhält es sich hier: Nach den Feststellungen kam es zumindest zu zwei Vorfällen, bei denen der Angeklagte durch e i ne Handlung beide Kinder gleichzeitig mißhandelte (einmal quälte er die vier und fünf Jahre alten Jungen, indem er sie im Übermaß Liegestützen absolvieren ließ und sie anschließend an ihren Hosenträgern an Wandhaken aufhängte; ein anderes Mal, was er ihnen gegenüber als seine neue Erfindung bezeichnete, packte er sie an ihren Ohren, drehte diese um und zog sie daran in die Höhe).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
4. Damit entfallen die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen (von elf Jahren und von zwei Jahren). Die bisherige Gesamtstrafe kann aber - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - als Strafe für die vom Angeklagten begangene Tat bestehen bleiben, da sich durch die Änderung des Schuldspruchs der Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten Verhaltens nicht verändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1988 - 3 StR 17/88 - und vom 20. Juli 1993 -
4 StR 342/93). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe verhängt hätte.
III. Kostenbeschwerde
Die Entscheidung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt hat, entspricht den gesetzlichen Vorschriften (S 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 StPO).
Maul Ulsamer Granderath
Brüning wahl