Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 20.07.1993 – 4 StR 342/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. Juli 1993 in der Strafsache
gegen
viorel BD us HE, senoren am RER 1969 in VE TB, zur zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 1993 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
II. Die weiter gehende Revision des Angeklag-
ten wird als unbegründet verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 9 Monate) und wegen Raubes (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und
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das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1993 zutreffend ausgeführt hat.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung und des Raubes schuldig gesprochen worden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich die Annahme der Strafkammer, die beiden Taten stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat der Geschädigten ihr Geld unter Ausnutzung der noch fortwirkenden, ursprünglich zur Erzwingung des Beischlafs eingesetzten Nötigungsmittel weggenommen. In einem solchen Fall besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und dem Raub Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7).
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht an-
ders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Damit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - als Einzelstrafe bestehenbleiben. Da der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt wird, ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung
des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - 4 StR
259/93 - und vom 9. März 1993 - 5 StR 102/93 - jeweils m.w.N.).
4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß 5 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tolksdorf
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