Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 05.05.1993 – 2 StR 183/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Mai 1993
in der Strafsache
gegen
Detlev Alexander L ER zus >ciin OB. geboren am @. EMEB 1960 in KM. zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen sowie wegen Nötigung und versuchter Nötigung verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen von Jeweils einem Jahr wegen des sexuellen Mißbrauchs der Kinder Linda und Monique, die Einzelstrafen von jeweils drei Jahren wegen der Mißhandlung von Schutzbefohlenen sowie die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen (Tatopfer: Heike, Nicole, Linda und Monique), jeweils in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Tatop£fer: Heike, Nicole) sowie wegen Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 13. April 1993 u.a. ausgeführt:
"1, Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge führt zu der beantragten Schuldspruchänderung, weil das Landgericht verkannt hat, daß die zum Nachteil der Kinder Heike und Nicole jeweils fortgesetzt begangenen Vergehen nach § 223 b Abs. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach S 52 StGB stehen; ebenso verhält es sich mit den zum Nachteil der Kinder Linda und Monique jeweils fortgesetzt erfüllten Tatbeständen der sS§ 174 und 176 StGB. Der Tatrichter hat insoweit nicht bedacht, daß dann, wenn mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 6, 81; BGHR StGB vor § 1 fH Handlungsreihen, mehrere 1). Das ist bei den genannten Tatbeständen hier der Fall.
a) Die Mißhandlungen von Heike und Nicole erfolgten in der Regel zeitlich getrennt und aus verschiedenen, eigenständigen Anlässen. Bei einer Begebenheit mißhandelte der Beschwerdeführer die Mädchen aus demselben Anlaß und nahezu zeitgleich; entweder wegen eines weggeworfenen Autoschlüssels oder wegen einer beschädigten Tapete ging er mit Heike und Nicole in die im Keller gelegene Gemeinschaftssauna und schlug dort die Kinder ca. 15 mal mit einem metallbesetzten Ledergürtel kräftig auf das entblößte Gesäß und den Rücken. während der Beschwerdeführer zunächst Heike mißhandelte, mußte Nicole die Türe bewachen (UA S. 13). Dieses Vorgehen des Angeklagten erfüllte bezüglich beider Kinder zugleich den Tatbestand des § 223 b Abs. 1 StGB. Während der Angeklagte Heike schlug, mußte Nicole in dem Bewußtsein, anschließend so, wie Heike, mißhandelt zu werden, Aufpasserdienste leisten. Damit fügte der Angeklagte durch dieselbe Handlung dem einen Kind körperliche Schmerzen, dem anderen seelische Qualen zu. Unabhängig davon stehen aber auch die bei dieser Gelegenheit erfolgten körperlichen Mißhandlungen beider Mädchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit in Tateinheit zueinander; davon ist auszugehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; 16, 397). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben.
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so daß die jeweiligen Handlungsreihen zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurden. Etwa im Sommer 1991 badete der Angeklagte gleichzeitig mit Monique und Linda; er forderte beide auf, seinen Penis anzufassen, was Monique auch tat (UA S. 17). Bereits die an beide Mädchen gerichtete Aufforderung, den Penis anzufassen, verband als Ausführungshandlung im Sinne der SS 174, 176 StGB das Geschehen in der Badewanne zu einer Tat (vgl. BGHR StGB vor § 1 fH, Handlungsreihen, mehrere 1 m.w.N.), die jeweils einen Einzelakt einer fortgesetzten Handlung darstellt.
2. Infolge der Schuldspruchänderungen sind für die Mißhandlungen von Heike und Nicole und die sexuellen Handlungen an Linda und Monique jeweils nur eine Strafe zu verhängen. Die jeweiligen Strafaussprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.
Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Streck