Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 27.10.1992 – 1 StR 530/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

27. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Richard x GER aus MB. sort geboren am EEE :>::.

wegen Mordes u.a.

54H

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 27. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt uw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. März 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision ist nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Antrag des Generalbundesanwalts, über das Rechtsmittel des Angeklagten durch Urteil zu entscheiden, hat seinen Grund in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (EuGRZ 1992, 225).

Nach Meinung des Senats unterliegen tatrichterliche Urteile, die vor der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind, nicht den in dieser Entscheidung für die Feststellung der besonders schweren Schuld (s 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 1992 - 1 StR 461/92; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 2 StR 72/92, 306/92, 320/92).

Das Bundesverfassungsgericht (aa0) hat das sachliche Recht unverändert gelassen. Geändert hat es die gerichtliche Zuständigkeit für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von SS 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die in dieser Vorschrift in Verbindung mit SS 454, 462 a StPO und § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG enthaltene Gesamtregelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gesetzeswortlaut dahin auszulegen und in der Weise anzuwenden, daß die erkennenden Gerichte - nicht die Vollstreckungsgerichte - darüber entscheiden, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt; die Entscheidung erfolgt im Urteil.

Verfahrensrecht gilt von dem Zeitpunkt an, da esin Kraft tritt. Anders ist es, wenn sich die Auslegung einer verfahrensrechtlichen Regelung durch das Rechtsmittelgericht ändert; hier wird schon die ergangene Entscheidung an der neuen Auslegung gemessen und, wenn sie ihr nicht standhält, aufgehoben. Doch ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht als geänderte Auslegung in diesem Sinn zu betrachten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsnorm aufgehoben, sondern entschieden, die bisherigen Normen seien "dahin auszulegen". Doch unterscheidet sich das wesentlich von dem Fall einer anderen Auslegung durch das Rechtsmittelgericht. Ein ordentliches Gericht hätte im Wege der Auslegung nicht zu dem Ergebnis kommen können und dürfen, welches das Bundesverfassungsgericht für richtig hält; das positive Recht hätte entgegengestanden. Nur die besondere Befugnis des Bundesverfassungsgerichts hat eine solche verfassungskonforme "Auslegung" möglich gemacht. Seine Entscheidung ist daher insoweit einem Akt der

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Gesetzgebung gleich zu achten. Die genannten gesetzlichen Regeln gelten zukünftig in der vom Bundesverfassungsgericht für richtig erachteten Form.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht das Verfahrensrecht in der damals geltenden Form richtig angewendet. Ein Rechtsfehler, der im Revisionsverfahren zu beachten wäre, besteht nicht. Würden auch Urteile wie das vorliegende an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 gemessen, so hätte das möglicherweise die (unter Umständen auch den Schuldspruch betreffende) Aufhebung zahlreicher sonst fehlerfreier Urteile der Schwurgerichtsund Jugendkammern (S§ 103 JGG) zur Folge. Das wäre nur zu rechtfertigen, wenn sonst für die Angeklagten nicht mehr zu behebende Nachteile einträten. Das ist jedoch nicht der Fall; für die spätere Frage etwaiger Aussetzung der Strafvollstreckung gilt die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangsregelung (aaO S. 235).

Die Beschlüsse des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1992 - 5 StR 349/92 und 385/92 - stehen der hier ergangenen Entscheidung nicht entgegen. Die jenen Beschlüssen zugrunde liegende, vom 5. Strafsenat hervorgehobene Besonderheit der Fälle - übereinstimmende Wertung von Senat und Generalbundesanwalt, die Schuld des Angeklagten wiege nicht besonders schwer - besteht hier nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl