Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 1 StR 794/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„AL?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Marcellus S ÜD zus CUBE seboren am 1965 ir: ESCHER CORE (Usa) ,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349
Abs. 2 StPO).
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz ı Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Wahl