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BGH Urteil vom 06.05.1993 – 1 StR 569/92

1. Strafsenat

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de

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 569/92

vom

6. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

vssile PER aus MER. Seporen arı GEN 1947 in Hm (TB .

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. Mai 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, "

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus VORN

als Verteidiger,

Justizangestellte EN als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1992 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden (GSSt 1/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), daß der Tatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge erfaßt und daß Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen. Der Senat schließt sich dieser bereits vom Landgericht vertretenen Rechtsauf-

fassung an.

Zur Verurteilung wegen lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bemerken: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992,

225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (s 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urt. des Senats vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Beyer