Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 26.01.1993 – 1 StR 735/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 735/92
vom
26. Januar 1993 in der Strafsache
gegen
1. Frank CB aus SEE. ort geboren am EEE
1949,
2. Lutz Hans illi R ON A „seborener Ku, aus MR, senoren ar GN 1957 ir vo / Bad Fu,
3. Wenzel Klaus-Dieter u aus ME, seboren
am u 1255 in >
zu 1. wegen Untreue U. a.
zu 2. und 3. wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Verurteilung des Angeklagten Liebl zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat:
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (5 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer
Brüning Beyer
Granderath