Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 06.08.1992 – 1 StR 461/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. August 1992
in der Strafsache
gegen
Ino HE :.: ve Te. senoren am EEE 1957 in ve.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPO).
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 - (EuGRZ 1992, 225) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.
FG
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gribbohm Foth Brüning Beyer Wahl