Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 1 StR 809/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Januar 1993
in der Strafsache gegen
r
Donald PD ei aus SCHE, geboren am 1952 in U,
2. Angelo un aus StR, senoren am ug (
1950 in Italien),
3. Alexander K in" FOR, geboren an AEEEEER-
WE 1969 in 56 4. Ursula K wm eborene WEB, aus EEE - WB. geboren am 1947 in Stun.
zu 1. und 2. wegen Beihilfe zum Mord zu 3. wegen Mordes zu 4. wegen Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Mai 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Zur Verurteilung der Angeklagten Alexander und Ursula KB zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom
27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Granderath Brüning Beyer Wahl