Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.04.1993 – 1 StR 571/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. April 1993
in der Strafsache
gegen Djalal Y - FÜ aus PO, Seboren am EEE 1930 in (IE) ,
wegen Mordes
6%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Zur Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
'-3. Juni 1992 ‚(EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (8 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu trägen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Brüning