Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.09.1992 – 5 StR 475/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 475/92 ‚Ze
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. September 1992 in der Strafsache gegen
Dzemil C U :us sm. geboren am EEE 1945 in si (Susoslawien) ,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1992 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 28. September 1992 ist berücksichtigt worden.
Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 u.a., EUGRZ 1992, 225) stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 Stpo fest, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
Grundlage für diese Bewertung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat.
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zwar hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. Er hat sich aber die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen die Beleidigungen und Drangsalierungen durch das spätere Tatopfer zu einem "chronischen Leidensdruck und einer Labilisierung des dieses Verhalten überwiegend duldenden Angeklagten geführt" haben (UA S. 30). Der Fall ist hiernach dadurch gekennzeichnet, daß dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zugunsten des Angeklagten eine eigene Wertung möglich ist.
Die Feststellung, daß keine besonders schwere Schuld im Sinne des $S 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB vorliegt, ist hier im Revisionsverfahren zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar die verfassungskonforme Interpretation von Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen; diese haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des materiellen Strafrechts.
Die Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 - und des 1. Strafsenats vom 6. August 1992
- 1 StR 461/92 - sowie vom 20. August 1992
- 1 StR 511/92 - stehen nicht entgegen. Beide Strafsenate haben die Revision des Angeklagten nach 5 349 Abs. 2 StPO verworfen und hinzugefügt, die Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen sei,
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unterliege in Fällen, in denen das Urteil vor dem 3. Juni 1992 ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Den Entscheidungen beider Senate kann nicht entnommen werden, daß der dort entschiedene Fall dieselben Besonderheiten aufwies wie der vorliegende (vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190; 35, 60, 65), in dem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters nur eine - mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende - Wertung zugunsten des Angeklagten möglich ist. Es entspricht den Grundgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Abschnitt C II 3 d), in einem solchen Fall, in dem das Schwurgericht die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld (5 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) noch nicht treffen konnte, dies aber dem Revisionsgericht möglich ist, die Entscheidung nicht der Strafvollstreckungskammer zu überlassen.
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