Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.10.1992 – 5 StR 486/92

5. Strafsenat

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FE

5 _ StR 486/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen

wolfgang HE aus CAM. geboren am EN 1945 in FE.

wegen Mordes u.a.

HES

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (NStZ 1992, 484 = EuGRZ 1992, 225) gibt dem Senat Anlaß zu der folgenden Bemerkung:

Anders als in den Fällen 5 StR 349 und 385/92 (Beschlüsse vom 25. August 1992) sowie 5 StR 475/92 (Beschluß vom 29. September 1992) sieht sich der Senat hier nicht imstande, von sich aus auszusprechen, daß keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB vorliegt. Bei dieser Sachlage hat

LEE

das Revisionsgericht eine Entscheidung zu unterlassen (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 -, 20. August 1992

- 1 StR 511/92 - und vom 20. Oktober 1992

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