Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 20.08.1992 – 1 StR 511/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. August 1992 in der Strafsache gegen

1. Peter aus geboren am

dm 1952 in a:

2. Dietmar Km aus N. geboren am

u 1964 in

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. März 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 - (EuGRZ 1992, 225) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellungen der besonders schweren Schuld (5 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl