Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.10.1992 – 5 StR 480/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 480/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen
Hans-Otto BB zu: Tom. geboren am EEE 1937 in LEER (Ostpreußen) ,
wegen Mordes u.a.
AE2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. April 1992 wird nach 8 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (NStz 1992, 484 = EuUGRZ 1992, 225) gibt dem Senat Anlaß zu folgender Bemerkung:
Anders als in den Fällen 5 StR 349 und 385/92 (Beschlüsse vom 25. August 1992) sowie 5 StR 475/92 (Beschluß vom 29. September 1992) sieht sich der Senat hier nicht imstande, von sich aus auszusprechen, daß keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB vorliegt. Bei dieser Sachlage hat
AUF
das Revisionsgericht eine Entscheidung zu unterlassen (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 31. Jui 1992 - 2 StR 320/92 -, 20. August 1992
- 1 StR 511/92 - und vom 20. Oktober 1992
- 4 StR 451/92 -).
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