Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.04.1992 – 3 StR 141/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 141/92
vom
29. April 1992 in der Strafsache
gegen
Stefan W m A„aus LEE, Seboren am ®. EB 19: in 2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, weil die Urteilsgründe nur eine formelhafte würdigung der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Vaters des Angeklagten enthalten, handelt es sich nicht um eine Verfahrens-, sondern um eine Sachrüge, die sich gegen die Beweiswürdigung richtet. Der Tatrichter war indes nicht gehalten, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel, gleich welcher Erheblichkeit, ausführlich darzustellen und zu würdigen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 637; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7). Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auf die Bekundungen der Abnehmer des Angeklagten gestützt und dargelegt, auf Grund welcher Umstände es der Einlassung des im übrigen geständigen Angeklagten, er habe das Haschisch stets zum Einkaufspreis weitergegeben, nicht gefolgt ist.
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat mit Hinweis auf die "große Menge" des Haschischs einen Regelfall gemäß S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen und im übrigen ausgeführt, daß "Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, ausnahmsweise den Strafrahmen dem 5 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, nicht ersichtlich sind" (vgl. UA S. 10). Es hat allerdings den Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG nach S 49 Abs. 2 StGB gemildert, weil es dem Angeklagten auf Grund seiner Angaben, insbesondere zu seinem Lieferanten, die Voraussetzungen des § 31 BtMG zugebilligt hat (vgl. UA S. 11). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des S 31
BtMG ist jedoch grundsätzlich zu prüfen und bei besonderer Aufklärungshilfe im allgemeinen im Urteil zu erwägen, ob dieser vertypte Milderungsgrund allein oder in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausnahmsweise, trotz gegebenen Regelbeispiels, zur Verneinung eines besonders schweren Falles und zur Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 StGB führt (vgl. BGH NStZ 1986, 162 und 368; BGH MDR 1988, 693; BGHR BtMG § 29 III Strafrahmenwahl 1 und 8). Diese Grundsätze hat das Landgericht, wie die von ihm gewählten Formulierungen ausweisen, nicht bedacht.
Hinzu kommt, daß auch die Strafhöhenbemessung unter einem sachlichrechtlichen Mangel leidet. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ein Verfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft im Jahr 1981 gemäß S 45 JGG von der Verfolgung abgesehen hatte, und eine richterliche Weisung und Verwarnung aus dem Jahre 1984 strafschärfend verwertet. Beide Eintragungen in das Erziehungsregister ($S 60 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BZRG) hätten mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten entfernt werden müssen, da keine freiheitsentziehenden Maßnahmen eingetragen waren (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 BZRG). Der Angeklagte hatte das 24. Lebensjahr am
m.w.N.).
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