Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 3 StR 273/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR _ 273/92

vom

31. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Christoph Ferdinand z MED zu: 1. CH. geboren am MEEEEEEENEEEEEED ir VRR,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Bez

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1992 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat mit der Begründung, daß besondere Umstände nicht vorliegen, einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) verneint. "Die Einfuhr von Haschisch im Kilobereich ... stellt einen von mehreren Normalfällen der Einfuhr dar; etwas Besonderes ist daran nicht zu erkennen" (UA S. 8). Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat sie in diesem Zusammenhang abgelehnt.

Diese knappen Ausführungen genügen schon nicht den Anforderungen der notwendigen Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BGHR BtMG $S 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4); unberücksichtigt ist dabei u.a. geblieben, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat einige Zeit zurückliegt, er ein umfassendes Geständnis abgelegt, sich inzwischen aus der Szene gelöst und es sich nicht um eine harte Droge gehandelt hat.

Darüber hinaus lassen die Erwägungen zur Strafrahmenwahl besorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Möglichkeit bewußt war, daß schon auf Grund der wesentlichen Aufklärungshilfe allein (oder im Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen) ein minder schwerer Fall hätte angenommen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 1992 -

3 StR 141/92 und vom 24. April 1992 - 3 StR 115/92; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGH bei Schoreit, NStZ 1992, 325 m.w.Nachw.). Eine Strafrahmenverschiebung schied

auch nicht etwa deshalb von vornherein aus, weil hinsichtlich des eingeführten Haschischs die nicht geringe Menge um knapp das fünffache überschritten war.

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