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BGH Urteil vom 13.02.1992 – 4 StR 549/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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73/2 7 - BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 13. Februar 1992 in der Strafsache

gegen

Heinz K EEE aus ne. geboren an 1952 in Pb. zur Zeit in Haft, /

wegen Vergewaltigung u.a.

6b

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Basdorf Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > Zu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus zB als Verteidiger,

Justizsekretärin |

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25. April 1991

a) in dem den Fall II 4 der Urteilsgründe betreffenden Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

b) im Einzelstrafausspruch wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs dahin ergänzt, daß als Einzelstrafe Geldstrafe von neunzig Tagessätzen

zu _ je zwei Deutsche Mark verhängt wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägerinnen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten zweier Taten zum Nachteil der Nebenklägerin wg. nämlich der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) sowie des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall 2), ferner einer Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Lga-B@B. nämlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung (Fall 3 = II 4 der Urteilsgründe), für schuldig befunden. Es hat gegen ihn Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 1, von neunzig Tagessätzen Geldstrafe im Fall 2 sowie von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 3 verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und außerdem eine Maßregel nach SS 69,

69 a StGB bestimmt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie erhebt die Sachrüge, mit der sie beanstandet, daß der Angeklagte im Fall 3 nicht auch wegen tateinheitlichen schweren Raubes verurteilt worden ist und daß ihm mit ihres Erachtens unzureichender Begründung in allen Fällen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß 5 21 StGB zugebilligt wurde. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 wird von der

Staatsanwaltschaft - wie der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nicht angegriffen.

Auch der Angeklagte ficht das Urteil mit der Revision an. Er erhebt allein den Fall 3 betreffende Verfahrensbeschwerden und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft .

1. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft allerdings, daß der Angeklagte im Fall 3 nicht auch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes (SS 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist. Nachdem der Angeklagte mit dem Einsatz räuberischer Nötigungsmittel - Bedrohung mit einem Messer, kurzfristiges Würgen, Todesdrohungen - gegen Frau Lip -B@B begonnen hatte, um sie zur Herausgabe ihres Kraftfahrzeugs zu zwingen, hat diese sich der zwischenzeitlichen Wegnahme von 15 DM aus ihrem Geldbeutel, wie der Zusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt (UA 18), unter dem Eindruck der fortdauernden zwangswirkung, die der Angeklagte bewußt ausnutzte, nicht widersetzt. Damit sind die Voraussetzungen eines schweren Raubes erfüllt (vgl. BGHSt 20, 32); die Auffassung der Strafkammer, es liege lediglich ein Diebstahl vor, der von der versuchten schweren räuberischen Erpressung "umfaßt" werde (UA 29), ist rechtsfehlerhaft. Da dieselben Nötigungsmittel einerseits zur (versuchten) Erpressung bezüglich des Kraftfahrzeugs, ande-

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rerseits zur Wegnahme einer anderen Sache, des Geldes, eingesetzt wurden, stehen schwerer Raub und versuchte schwere räuberische Erpressung hier zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 26, 24, 28; 32, 88,

92 £f; BGH JZ 1952, 240; Eser in Schönke/Schröder StGB

24. Aufl. $S 253 Rdn. 31, § 255 Rdn. 3). Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten schon in der Anklageschrift ein vollendeter schwerer Raub auch im Hinblick auf die Wegnahme des Geldes zur Last gelegt worden war.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht indes keine Änderung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafkammer hat der Strafzumessung im Fall 3 ohnehin den nur einmal gemäß SS 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB (UA 29) gemilderten Strafrahmen des $S 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Wie die Angabe der Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe - nicht etwa von sechs Monaten, wie bei zweimaliger Milderung nach S 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder bei einmaliger Milderung des Mindestmaßes aus § 177 Abs. 1 StGB - erweist, hat sie von einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht (UA 31). Der konkrete Unrechtsgehalt der die Geschädigte schwer belastenden Tat bleibt von der eher beiläufigen gewaltsamen Wegnahme eines geringen Geldbetrages nahezu unbeeinflußt. Der Senat schließt daher (in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt) aus, daß die Strafkammer bei vollends zutreffender rechtlicher Würdigung aus demselben Strafrahmen eine noch höhere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

2. Abgesehen davon deckt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßte sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

a) Im Fall 3 ist die Auffassung des Tatrichters, die Vergewaltigung und die zuvor verwirklichten Delikte stünden zueinander angesichts des fortdauernden Einsatzes der identischen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Verhältnis der Tateinheit, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - 4 StR 349/91 -; BGHSt 37, 256, 259 f; BGH NStZ 1985, 546).

b) Zwar beanstandet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit Recht, daß die Befunde des psychiatrischen Sachverständigen über die beim Angeklagten festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung im Urteil nur sehr knapp wiedergegeben sind. Indes sieht der Senat (in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt) aufgrund der eingehenden Feststellungen zu den frühkindlichen Entwicklungsstörungen des Angeklagten, den vielfältigen Schwierigkeiten bei seinem persönlichen Werdegang in der früheren DDR, ferner zu seinen von massiven Enttäuschungen und Konflikten in persönlichen Beziehungen und von wiederholten Selbsttötungsversuchen gekennzeichneten Lebensverhältnissen nach dem Umzug in die Bundesrepublik Anfang 1990 sowie zu seinen psychischen Befindlichkeiten bei und nach Begehung der Taten das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung hier als anschaulich und ausreichend belegt an. Unter dieser Voraussetzung sind ihre Subsumtion unter eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB und die Milderung wegen darauf beruhender je-

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weils erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB sowie die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB auf der Grundlage zweifelsfreier Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB bei den Tatbegehungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, die Höhe des Tagessatzes für die im Fall 2 verhängte Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Hierzu war es trotz deren Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe verpflichtet (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB $S 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Aufgrund der festgestellten letzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt aaO S. 97; BGHR aaO Tagessatzhöhe 2).

III. Revision des Angeklagten

1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen des Angeklagten genügen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung ist der Beschluß, mit dem die Anträge auf Zeugenvernehmungen, auf welche sich die Rügen beziehen, abgelehnt worden sind (Protokollband Bl. 131, 145-151), nur unvollständig wiedergegeben. Wird gerügt, daß zu Unrecht ein Beweisamtrag abgelehnt worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge regelmäßig die vollständige Mitteilung des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213, 214; BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisamtragsrecht 1; Klein-

knecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 244 Rdn. 85; Pikart in KK-StPpo 2. Aufl. $S 344 Rdn. 54; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 877 £f).

Im vorliegenden Fall gelten nicht etwa ausnahmsweise geringere Anforderungen. Die Strafkammer hat in ihrem Beschluß eingehend dargelegt, weshalb sie behauptete Falschangaben in der Zeugenaussage der Nebenklägerin Lt über ihr sonstiges früheres Sexualverhalten als unerheblich für die Beurteilung der Glaubhlaftigkeit ihrer Angaben zum Tatgeschehen erachtete. Dabei war sie gehalten, das bisherige Beweisergebnis unter Berücksichtigung jener Beweisbehauptung zu würdigen (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer aa0 S. 588 ff). Ob die so begründete Ablehnung des Beweisamtrags rechtsfehlerfrei ist, läßt sich nur bei vollständiger Kenntnis der Begründung beurteilen, deren Mitteilung. daher unerläßlich ist. Hieran fehlt es; die Beschlußbegründung ist auch nicht etwa im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil, dessen Inhalt dem Revisionsgericht durch die erhobene Sachrüge offensteht, vollständig wiederholt worden.

Nichts anderes gilt, soweit die Strafkammer Beweiserhebungen über ihres Erachtens nicht durch Tatsachen belegte Wertungen zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin abgelehnt hat. Insoweit kann der Beschwerdeführer mit der Rüge auch schon deshalb nicht gehört werden, weil - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Antrag insoweit tatsächlich keine konkrete Beweisbehauptung enthielt und auch die Revi-

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sionsbegründung eine solche nicht bezeichnet (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO 5 244 Rän. 81; Alsberg/Nüse/Meyer aao S. 79 £f, 90; Pikart aaO § 344 Rn. 51 £).

2. Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zu denselben Änderungen des angefochtenen Urteils wie die Revision der Staatsanwaltschaft, hat im übrigen jedoch keinen Erfolg.

a) Daß die Strafkammer es unterlassen hat, zu den Fällen 1 und 2 das Ergebnis der dem Angeklagten nach seiner Festnahme entnommenen Blutprobe mitzuteilen und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen, ist hier ausnahmsweise unschädlich. Die Feststellungen zur Menge des von ihm genossenen Alkohols und zu seinem Fahrverhalten belegen für sich allein hinreichend seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (S$S 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB); diejenigen zu seinem differenzierten Verhalten während des mehrstündigen Gesamtgeschehens machen noch ausreichend deutlich, daß seine aufgrund schwerer anderer seelischer Abartigkeit bereits erheblich verminderte Schuldfähigkeit ungeachtet hinzukommender nicht unerheblicher Alkoholisierung nicht gänzlich ausgeschlossen war.

b) Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer im Fall 3 der Zeugenaussage der Nebenklägerin gefolgt ist (UA 22 £f), läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Die ausführlichen Feststellungen zu Art und Umfang der Vorbelastungen des Angeklagten in der früheren DDR lassen hier nicht befürchten, daß bei deren strafschärfender

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Berücksichtigung Umstände, die einer nachteiligen Verwertung entgegenstehen könnten (vgl. BGH NStZ 1992, 33), übersehen worden wären.

d) Auch sonst deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten auf.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf Tolksdorf