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BGH Urteil vom 17.12.1991 – 5 StR 569/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Feinmechaniker Albert P gu |

geboren am ED: 955 in om.

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

A?

HRG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Harms

Dr. Schäfer

Häger

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BED

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BRD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus Fegun als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

AFI

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 7. März 1991 dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Jedoch hat die Staatskasse die Hälfte der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 entstanden sind, und die Hälfte der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht in Aurich hat den Angeklagten am

23. Oktober 1989 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom

20. März 1990 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, die Sache insoweit an das Landgericht Aurich zurückver-

wiesen und die weitergehende Revision verworfen. Eine

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andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich hat den Angeklagten am 21. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Senat hat durch Beschluß vom 30. Oktober 1990 dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen. Das Schwurgericht in Oldenburg hat durch Urteil vom 7. März 1991 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

Der Angeklagte und sein Freund BB zechten gemeinsam vom Nachmittag bis zum späten Abend des Tattages. BD nannte eine frühere Freundin des Angeklagten eine "dumme Kuh" und "Nutte" und bezeichnete den Angeklagten, der aufgrund eines vor Jahren erlittenen schweren Arbeitsunfalls körperbehindert ist, als "Krüppel, der nichts mehr bringt". Dabei faßte und stieß B@@ den Angeklagten derart, daß dieser gegen einen Heizkörper prallte. Der Angeklagte geriet hierdurch in Wut. Er schlug BB heftig in den Magen und ins Gesicht. Anschließend würgte er mit Tötungswillen kraftvoll beidhändig den sich nicht wehrenden, alsbald zusammensinkenden und schließlich bewegungslos am Boden liegenden B®. Danach drosselte er - weiterhin mit Tötungswillen - das am Boden liegende Opfer mittels eines Telefonkabels mit so erheblichem Kraftaufwand, daß das Kabel zerriß. B@® starb entweder durch das Würgen oder durch die Drosselung mit dem Kabel, wobei die todesursächliche Handlung mindestens drei Minuten dauerte.

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Die Verfahrensrügen versagen.

1. Es kann dahinstehen, ob die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Rüge, das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 sei nicht im gebotenen Umfang verlesen worden, in zulässiger Weise erhoben ist; denn die Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Die Revision trägt hierzu vor, es seien "ausweislich des Verhandlungsprotokolls ... lediglich die Feststellungen zur Tat (Bl. 206 bis 217 d.A.) und die Vorstrafen des Revisionsführers (Bl. 205 und 206 d.A.) verlesen worden". Damit knüpft die Revision daran an, daß nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, also im Rahmen der Beweisaufnahme, aufgrund von Gerichtsbeschlüssen die genannten Teile des früheren Urteils verlesen wurden (Hauptverhandlungs-Protokoll

sA Bd. III Bl. 110). Indes verschweigt die Revision, daß das genannte frühere Urteil zuvor bereits "auszugSsweise" verlesen worden war (Hauptverhandlungs-Protokoll SA Bd. III Bl. 109), nämlich vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Daß auch bei dieser Verlesung wesentliche Teile des Urteils ausgelassen worden wären, behauptet die Revision nicht.

2. Die Rüge, bestimmte früher mit der Sache befaßte Richter des Landgerichts Aurich seien unzulässigerweise "zur Einlassung des Angeklagten und zur Aussage von Zeugen im ersten Verfahren gegen den Angeklagten" als Zeugen vernommen worden, scheitert an den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es fehlt an jeder weiteren Mitteilung der Beweisthemen, zu denen die Zeu-

ArI

gen gehört worden sind. Die Mitteilung dieser Beweisthemen war deshalb unerläßlich, weil - entgegen der Ansicht der Revision - das nunmehr erkennende Schwurgericht keineswegs an alle Feststellungen des Urteils des Schwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 gebunden war: eine solche Bindung bestand nur hinsichtlich derjenigen Feststellungen, die den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch tragen - einschließlich der "doppelrelevanten" Feststellungen. Daneben war in der neuen Hauptverhandlung durchaus Raum zur Beweiserhebung über die Angeklagteneinlassung und Zeugenaussagen, die in der früheren Hauptverhandlung abgegeben worden waren.

3, Die mit der vorbezeichneten Rüge verbundene Bean- ° =

standung, die zeugenschaftliche Vernehmung der Richter

hätte gegen S 43 DRIG verstoßen, wäre nur dann zulässig erhoben, wenn behauptet würde, daß die Richter über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung ausgesagt hät-

ten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solches ist nicht vor-

getragen.

4. Die "verzögerte" Zustellung des Urteils kann als solche nicht mit der Revision gerügt werden.

5. Auf die auf eine "Verletzung der Bindungswirkungen gem. §§ 353, 358 StPO" gestützte Rüge kommt es nicht an, weil diese Beanstandung unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg hat.

II.

Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

A?

1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Schwurgericht an, daß die Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB vorliegen. Jedoch ist die Begründung, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen des 5 21 StGB verneint wird, in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.

a) Das Schwurgericht stützt seine Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben seien, u.a. auf ein "materielles Motiv" des Angeklagten (UA S. 12, 13): Der Angeklagte habe nach der Tat dem Zeugen vo» "erzählt, daß er soeben einem 'Typen', der von ihm noch 170,-- DM zu bekommen und diese auch gefordert hatte, ein paar "aufs Maul gehauen habe'" (UA S. 13). Ein solches Tatmotiv des Angeklagten, welches das nunmehr er- u kennende Schwurgericht für festgestellt erachtet, ist im Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 keineswegs festgestellt, sondern lediglich als Erzählung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen wg» mitgeteilt (genanntes Urteil Seite 17). Vielmehr sind dort als Tatmotiv lediglich die Äußerungen des Opfers gegenüber dem Angeklagten und dessen daraus resultierende Wut festgestellt (genanntes Urteil S. 13 f.,

26 bis 28). Daher entfernt der nunmehrige Tatrichter sich unzulässigerweise von den Feststellungen des früheren Urteils, die deshalb bindend sind, weil sie den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch tragen und mit diesem untrennbar verbunden sind (vgl. BGHSt 30, 340, 346; BGH NStZ 1981, 448 und 1988, 88, jeweils zu Zielen und Beweggründen des Angeklagten).

ArI

b) Zudem nimmt der nunmehrige Tatrichter an, daß der Angeklagte am Tatabend um 21.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 o/oo gehabt und danach bis zur Tat weiteren Alkohol getrunken habe (UA S. 10, 11). Die Ausschließung erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist damit nicht zu vereinbaren (BGHSt 37, 231).

2. Einer erneuten (dritten) Zurückverweisung der Sache zur Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es hier nicht - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 1975

- 5 StR 500/75 -, dem Senatsbeschluß vom 24. Juli 1991 - 5 StR 286/91 -, dem Senatsurteil vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 478/91 - und dem Beschluß des 4. Strafsenats vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 - zugrundelagen. vielmehr kann der Senat entsprechend S 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe festsetzen. Eine höhere Strafe ist gemäß S 213 StGB i1.v.m. SS 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Ebenso kommt nach dem Tatbild und der Schuld des Angeklagten - trotz aller zu beachtenden Strafmilderungsgesichtspunkte - eine geringere Strafe nicht in Betracht. Der letzte Tatrichter hat hierzu ausgeführt, 2. daß "der hier abzuurteilende minder schwere Fall nach den gesamten Umständen, insbesondere der Schwere der Tat, am Rande zum Normalfall eines Totschlages" liege, "so daß die dem Strafrahmen des s 213 StGB zu entnehmende Strafe im oberen Bereich dieses Rahmens liegen" müsse (UA S. 14).

API

III.

Soweit der Beschwerdeführer eine Entscheidung dahin begehrt, daß ihm die Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten in bestimmten Raten nachgelassen werde, ist für eine Entscheidung im Sachverfahren kein Raum. Insbesondere gilt die Regelung des S 42 StGB, an der der Beschwerdeführer sich offenbar orientiert, nicht etwa

für die Verfahrenskosten (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. 8 42 Rän. 6).

Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack