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BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 5 StR 286/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 286/91 (alt: 3 StR 459/87)

BUNDESGERICHTSHOF

„BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Diplom-Volkswirt Claus W il aus x, geboren am ED :>32 i: CE Kreis a .

zur Zeit in Haft,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29, Januar 1991 dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe§

Wegen Taten, die er bis zum Juni 1981 begangen hat, ist der Angeklagte mit Urteil vom 12. Juni 1986 wegen Untreue in zehn Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die höchste Einzelstrafe wurde wegen des Bankrotts festgesetzt; sie beträgt drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen betraf die Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuern; für die Hinterziehung von Umsatzsteuern hatte das Landgericht eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87 - (BGHSt 37, 168) die Verurteilung wegen Umsatz-

steuerhinterziehung sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; im übrigen hat er die Revision verworfen.

In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es die Umsatzsteuerhinterziehung betrifft. Es hat nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet, daß die eingetretene Verfahrensverzögerung und der Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe durch die Herabsetzung der Gesamtstrafe um ein Jahr nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.

Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verletzt worden ist. Richtig ist ferner, daß der Strafmilderungsgrund der Verfahrensverzögerung neben den strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung tritt (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3; BGH NStZ 1986, 217). Der Tatrichter hat schließlich auch nicht übersehen, daß außer der Verfahrensverzögerung und dem Zeitablauf noch weitere Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten zu beachten waren, nämlich der Wegfall der Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung und der Umstand, daß der Angeklagte seit dem Ende seiner Taten inzwischen ungefähr zehn Jahre lang straffrei gelebt hat (UA S. 100).

Rechtsfehlerhaft sind indessen die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die seit dem ersten Urteil des Landge-

richts eingetretene Verzögerung strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 98, 99).

Von der ersten Entscheidung bis zu dem jetzt angefochtenen Urteil vom 29. Januar 1991 sind mehr als viereinhalb Jahre verstrichen. Diese Verfahrensdauer hat der Angeklagte nicht zu vertreten (UA S. 97). Gleichwohl hat der Tatrichter "im Rahmen der die Gesamtstrafe prägenden Gesichtspunkte" nur eine "geringfügige Kompensation" vorgenommen (UA S., 98). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots nennt das Landgericht "nicht allzu gravierend" (UA S. 100). Es hat einen "nicht von dem Angeklagten zu verantwortenden ... Verzögerungseffekt von einem bis zu eineinhalb Jahren" zugrunde gelegt (UA S. 98). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht der vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gesamtdauer des Verfahrens zu geringes Gewicht beigemessen hat.

In diesem Fall, der nicht der schwersten Stufe denkbarer Kriminalität zugehört, ist eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten. Sie wäre aber die Folge einer

Aufhebung und Zurückverweisung. Deshalb hält der Senat eine abschließende Entscheidung entsprechend § 354

Abs. 1 StPO für angemessen (vgl. auch BGH Beschluß vom

9, Juli 1991 - 4 StR 291/91 -). Er hat darum die Gesanmt-

strafe auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt. Das

ist die niedrigste nach SS 53, 54 StGB zu bildende Gesamtstrafe.

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