Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.07.1991 – 4 StR 291/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

alt

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 291/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Artur Alfons N EEE aus DEE, seboren am EEE

1958 in HB, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1991 beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen. Gründe:

Die Revision ist unzulässig, da die Nebenkläger - wenn auch aus anderen Gründen als das angefochtene Urteil - den Schuldspruch wegen Totschlags für zutreffend halten und keine Verurteilung nach § 211 StGB erstreben. Soweit sie sich gegen die Anwendung des § 213 StGB und gegen die Strafzumessung im übrigen wenden, steht ihnen gemäß S 400

Abs. 1 StPO ein Anfechtungsrecht nicht zu (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1 und 4).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf