Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.07.1991 – 4 StR 291/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 291/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Artur Alfons N EEE aus DEE, seboren am EEE
1958 in HB, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1991 beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Gründe:
Die Revision ist unzulässig, da die Nebenkläger - wenn auch aus anderen Gründen als das angefochtene Urteil - den Schuldspruch wegen Totschlags für zutreffend halten und keine Verurteilung nach § 211 StGB erstreben. Soweit sie sich gegen die Anwendung des § 213 StGB und gegen die Strafzumessung im übrigen wenden, steht ihnen gemäß S 400
Abs. 1 StPO ein Anfechtungsrecht nicht zu (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1 und 4).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf