Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 25.03.1998 – 1 StR 96/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 96/98 vom 25. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall 20 der Urteilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Bedrohung entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Im Fall 20 der Urteilsgründe muß der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Bedrohung gemäß S 241 Abs. 1 StGB entfallen: Dieser Verstoß wird von dem Tatbestand des widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) verdrängt, da die Widerstandshandlung des Angeklagten in der Bedrohung des Polizeibeamten mit der Schußwaffe bestand (vgl. BGH, Beschl. vom 14. November 1991 - 4 StR 516/91 - sowie Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 113 Rdn. 68).
Die Änderung des Schuldspruchs hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Einfluß auf die Höhe der in diesem Fall verhängten
Einzelstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Fall 21 der Urteilsgründe, in dem Diebstahl angenommen worden ist, entnimmt der Senat den Feststellungen, daß der Angeklagte zumindest Mitgewahrsam
des Geschädigten gebrochen hat.
Schäfer Granderath Brüning
Boetticher Landau