Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 16.05.1973 – 4 StR 210/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 210/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Walter Rudolf S (EEE
aus FOR .-CEEEEE, geboren an ED 1943 in WERE (CSSR),
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am | 24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Frankfurt vom 11. Juli 1972 dahin geändert, daß in Nr. 1 a der Urteilsformel die Worte "und Bedrohung" sowie die Angabe des § 241 StGB entfallen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die erst mit Schriftsatz vom 16. Mai 1973 geltendgemachte Verfahrensrüge ist entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben und damit unzulässig.
Eines gesonderten Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Widerstand (Fall 1 e) und dem Vorwurf des besonders schweren Widerstandes in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall 1 a) bedurfte es nicht. Im Fall 1 e ist er wegen der mitangeklagten, tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung (in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis) bestraft worden, Im Fall 1 a (= Fall 2 der Anklage) ist zwar ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Stvo nicht ausdrücklich in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß aufgeführt worden; beiden ist aber eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte auch in diesem Fall ohne Fahrerlaubnis gefahren ist; insoweit ist er auch verurteilt worden. Deshalb blieb für einen Freispruch kein Raum, Kostenrechtlich ist den Belangen des Angeklagten Rechnung getragen worden.
Die Verurteilung wegen Bedrohung im Fall 1 b des Urteils muß entfallen, da § 241 StGB nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz zu § 113 StGB steht (RGSt 54 206; LK StGB 9. Aufl., § 241 Rn. 12).
Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit im Falle 1 a bis e des Urteils ist der Angeklagte, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat, nicht beschuw auch nicht hinsichtlich der Strafzumessung.
Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangene Taten ist auszuschließen, daß sich die Berichtigung des Schuldspruchs auf die Strafzumessung ausgewirkt hätte, Diese ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht sowohl die früheren Bestrafungen des Angeklagten als auch den Umstand straferschwerend berücksichtigt hat, daß die neuen Taten erst kurz nach der letzten Verurteilung und während einer Bewährungsfrist begangen worden sind. Dafür, daß das Schwurgericht den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit verbundene Folgen, nämlich
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die Verbüßung des Strafrestes, nicht in seine Erwägungen ‚einbezogen hätte, ist nichts ersichtlich,
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich