Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 13.12.1994 – 5 StR 700/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Dezember 1994 in der Strafsache gegen

ide Cm . geboren am EEE 1955 in 5.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. November 1994 dahin berichtigt

(S 349 Abs. 4 StPO), daß die Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II. 5 entfällt (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1991 - 4 StR 516/91 -).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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