Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 13.12.1994 – 5 StR 700/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Dezember 1994 in der Strafsache gegen
ide Cm . geboren am EEE 1955 in 5.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. November 1994 dahin berichtigt
(S 349 Abs. 4 StPO), daß die Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II. 5 entfällt (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1991 - 4 StR 516/91 -).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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