Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 5 StR 492/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hartmut Li aus caBEB. geboren am EEEED 1959 in Eee.
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
._ 74
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1991 nach s 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 1991, soweit es den Angeklagten Leu» betrifft, im Ausspruch über sämtliche Strafen sowie über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Während die Angriffe gegen den Schuldspruch fehlge- -hen, dringt die Revision, soweit sie den Strafausspruch betrifft, mit einer Verfahrensrüge durch. Der Verteidiger hatte zum Beweis der Behauptung, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit ein die Schuldfähigkeit erheblich vermindernder medizinischer Befund vorgelegen, die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen beantragt und dabei u.a. ausgeführt: Der Angeklagte habe im Alter von neun Jahren bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung erlitten; er sei damals etwa 30 Minuten lang ohne Bewußtsein gewesen und einige Jahre später nach Tabletten- und Alkoholmißbrauch in Folge plötzlicher Bewußtlosigkeit gestürzt. Weiter wird in dem Beweisamtrag
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unter Hinweis auf die langjährige Drogenkarriere des Angeklagten darauf hingewiesen, daß er über Kopfschmerzen und Vergeßlichkeit klage. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, es gebe für das Vorliegen der Voraussetzungen des S 21 StGB "keinerlei Anhaltspunkte"; insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehrsunfall zu einer dauerhaften hirnorganischen Schädigung geführt habe. Der Haschischkonsum sei im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB irrelevant.
Diese Ablehnung des Beweisamtrages wird der Vorschrift des S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gerecht. Im Hinblick auf diese Vorschrift hatte die Strafkammer zu prüfen, ob sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des Beweisthemas besaß. Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgeführt, daß die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGHR StGB 5 20 Sachverständiger 2, 3, 4; S 21 Sachverständiger 1, 2, 4; StPO S 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 3; BGH Beschluß vom 19. Ju-
ni 1991 - 5 StR 244/91). Ausnahmslos gilt dies freilich nicht; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimnmtheit des Beweisvorbringens, völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeitsfrage in Anspruch nehmen. So liegt es hier aber nicht. Auch wenn die behauptete, mit halbstündiger Bewußtlosigkeit einhergehende Gehirnerschütterung hier weit zurückliegt, so handelt es sich doch bei dem Beweisvorbringen nicht um ei-
nen Sachverhalt, bei dem eine eigene Sachkunde des Tatrichters ohne weiteres anzunehmen ist. Insbesondere weisen die Gründe für die Ablehnung des Beweisamtrages eine solche Sachkunde nicht aus.
Der Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den Schuldspruch auf; aus dem Inhalt des Beweisamtrages ergibt sich eindeutig, daß sich die Beweisbehauptung nur auf einen Sachverhalt bezog, der das Vorliegen des
s 21 StGB begründen soll. Auf die sonstigen Angriffe gegen die Strafzumessung braucht der Senat nicht einzugehen.
2. Der Tatrichter hat den "Verfall" verschiedener mit erbeutetem Geld erworbener Phonogeräte angeordnet und hierbei auf S 74 StGB Bezug genommen. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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"Der angeordnete 'Verfall' bestimmter Gegenstände kann keinen Bestand haben. Die in den Gründen (UA S. 41) genannte Bestimmung des § 74 StGB bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Im übrigen greift $S 73 Abs. 1 S. 2 StGB ein (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 1989 - 5 StR 174/89 - und vom 7. Januar 1986
- 5 StR 789/85 -)."
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