Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.05.1989 – 5 StR 174/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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OS| s str 174/89 43 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
wilbert H aus DD, geboren am 1958 in KM,
zur Zeit in Haft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2. auf seinen Antrag am 9. Mai 1989 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO in der Anordnung auf Einziehung von 2.300 DM aufgehoben; die Anordnung entfällt.
Soweit das Geld Beute aus der festgestellten Tat ist, liegen weder die Voraussetzungen einer Einziehung nach
§ 74 Abs. 1 StGB noch die einer Verfallanordnung nach
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Soweit es sich um Geld handelt, das der Angeklagte für Beutegeld erlangte,
ist es ebenfalls nicht einziehbar. Eine Verfallanordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die mit
dem Tausch etwa begangene Straftat nicht Gegenstand
der Verurteilung ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel