Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 2 StR 503/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A134
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 503/93
(ee .
22. September 1993
in der Strafsache
gegen
\ Karl-Heinz Hubert Günter B WB aus CE. dort geboren am @. EB 1932,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. März 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 27. August 1993 ausgeführt hat:
"während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt hat, die Revision insoweit i.S.v. $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist,
hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisamtrages als rechtsfehlerhaft.
Die Verteidigung des Angeklagten hatte hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war, beantragt. Diesen Beweisamtrag wies der Tatrichter in den Urteilsgründen im wesentlichen mit der Begründung zurück, es lägen "keinerlei Anknüpfungstatsachen vor, die die Einholung eines solchen Gutachtens erforderlich machen" (UA S. 8). Aus der weiteren Begründung der Ablehnung des Antrages ergibt sich, daß die Strafkammer den Antrag aus den Gründen des S 244 Abs. 4S. 1 StPO, also wegen eigener Sachkunde zur Bewertung der Beweisbehauptung, ablehnte.
Die Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch den Tatrichter begegnet hier wegen fallbezogener Besonderheiten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ergeben sich daraus, daß der Angeklagte etwa im Jahre 1966 bei einer Wirtshausschlägerei eine schwere Kopfverletzung erlitt; wegen einer Gehirnblutung befand er sich anschließend mehrere Monate in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Kopfverletzung führte zu 30 % Erwerbsminderung und zu einer 'gewissen Vergeßlichkeit' (UA S. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht aus, um Zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGHR StGB
ASS
N
§ 20 Sachverständiger 2, 3, 4; S 21 Sachverständiger 1, 2, 4; StPO S 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 3; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 1991 - 5 StR 244/91 und vom 12. November 1991
- 5 StR 492/91). Das gilt zwar nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvorbringens, völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1991
=- 5 StR 492/91 - S. 3). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Da die schwere Kopfverletzung zu einer Schwerbehinderung des Beschwerdeführers zu 30 % führte (UA S. 2), also einen Dauerschaden nach sich zog, waren mögliche Auswirkungen der Verletzung auf das Hemmungs- oder Steuerungsvermögen des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschließen, zumal auch in Betracht zu ziehen ist, daß zwischen den Dauerfolgen und dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers - dieser war zur Tatzeit 58 Jahre alt
- möglicherweise eine Wechselwirkung besteht. Bei dieser Sachlage lag kein Sachverhalt vor, bei dem die Sachkunde des Tatrichters ausnahmsweise ohne weiteres anzunehmen ist. Im ürigen hat der Tatrichter die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde nicht belegt. Darlegungen dazu sind aber erforderlich, wenn ein Tatrichter sich Sachkunde zutraut, die er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175; BGH, Urteil vom 7. April 1981 - 1 StR 28/81 - S. 4).
Der die Strafe neu zuerkennende Tatrichter wird zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben, daß ihn die Verbüßung von Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein Alter besonders hart treffen wird."
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck