Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.01.1986 – 5 StR 789/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 789/85
Sn
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Rainer DB .
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE» 1951 in sem,
zur Zeit in Haft,
2. Gunnar Bruno Roll aus ze. dort geboren am Em 15945,
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanvalts und zu Nr. 2 auf dessen Antrag am 7. Januar 1986 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten ru wird gemäß 8 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, daß die Anordnung des Verfalls von 16.800,-- DM entfällt.
2. Die weitergehende Revison des Angeklagten Bm und die Revision des Angeklagten Rep segen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Gemäß Feststellung des Landgerichts handelt es sich bei
dem von der Verfallanordnung betroffenen Geld um Raubbeute des Angeklagten BB. Aus welcher der abgeurteilten Raubtaten es stammt, ist allerdings nicht geklärt. Indes sind in jedem der Fälle gegen diesen Angeklagten Schadenersatzansprüche der Geschädigten entstanden, die über den sichergestellten Betrag hinausgehen. Keiner der Ansprüche ist verjährt. Daß sie dennoch von den Geschädigten oder ihren
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Versicherern nicht geltend gemacht werden sollen, erscheint schon wegen der Möglichkeit :des Zugriffs auf den sichergestellten Betrag ausgeschlossen. Seinem Verfall steht daher 8 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Bi» vom 6. Dezember 1985 hat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel