Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.06.1991 – 5 StR 244/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 244/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Michael H mE . geboren am GEM 195: in vummp- em.

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

88

§ 8

Der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Rüge der Verletzung des § 261 StPo einen Rechtsfehler aufdeckt. Das Urteil beruht jedenfalls nicht darauf, da die Strafkammer ihre Feststellungen auf die Aussagen des Zeugen KEE stützt, an deren - Glaubwürdigkeit sie keine Zweifel hätte (UA S. 13),

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf einen Motorradunfall "mit erheblichen Verletzungen einschließlich Schädelbasisbruch" 1980/1981 (vgl.

UA S. 5) eine hirnorganische Schädigung des Angeklagten behauptet und für den Fall, daß das Gericht nicht von verminderter Schuld im Sinne des S 21 StGB ausgehe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht in der Hauptverhandlung unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung; der Angeklagte habe für die Zeit seit dem Unfall keinerlei Gedächtnislücken, Angstzustände oder ähnliches angegeben, sondern lediglich Wortfindungsschwierigkeiten und Kopfschmerzen nach dem Unfall behauptet.

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrich-

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ters nicht ausreicht (BGHR § 20 StGB Sachverständi-

ger 2, 3, 4; S 21 StGB Sachverständiger 1, 2, 4;

$S 244 Ivı Sachkunde 3). Die Strafkammer hätte deswegen hier einen Sachverständigen zuziehen müssen.

Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch bleibt unberührt.

Hauptverhandlung hiervon ersichtlich ausgegangen; das zeigt die Bedingung, an die er die beantragte Beweiserhebung geknüpft hat.

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