Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.11.1991 – 2 StR 488/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 488/91 BESCHLUSS
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in der Strafsache
—
gegen
Matthias Lo EB „aus KEEM, dort geboren am GB. GEB 1963, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 1991
l. im Schuldspruch dahingehend geändert, daß in den Fällen II 2 und 9 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt,
2. insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und ver-Suchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge ge-
stützten Revision.
Das Rechtsmittel hat nur teilweisen Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 2 und 9 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Dabei ist verkannt, daß die Abhebungen von den durch Diebstahl erlangten Postsparbüchern als mitbestrafte Nachtaten anzusehen sind (vgl. BGH, Beschl. v.
7. Januar 1983 - 2 StR 720/82 und v. 24. Oktober 1990 -
2 StR 488/90). Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare Abhebungen von Konten vornehmen wollte (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1982, 280), beinhalten die Abhebungen von den Postsparbüchern nicht eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens. Die Vergehen der Urkundenfälschung nach S$S 267 StGB bleiben freilich davon unberührt (BGH bei Dallinger MDR 1957, 652).
Die gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer wegen der verbleibenden Vergehen der Urkundenfälschung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Realisierung der durch Diebstahl erlangten Vermögenswerte mittels Abhebung der Guthaben auf den Postsparbüchern bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.
Andere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zum Schuld- und zum Strafausspruch sind nicht gegeben. Als rechtsfehlerhaft ist indessen auch zu bewerten, daß sich das Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl eine solche Unterbringung nach den Feststellungen in Betracht kommen konnte (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; ständige Rechtsprechung des Senats; zuletzt: Beschl. v. 16. Oktober 1991 -2 StR 446/91).
Der Angeklagte war im Tatzeitraum drogenabhängig. Zur Tatzeit war er entweder intoxiert oder litt unter quälenden Entzugssymptomen, so daß seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 27). Die Rauschmittel beschaffte er sich aus der Beute, die er aus den Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, erlangte (UA Ss. 8).
Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht
zu entnehmen.
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ££f; BGH, Beschl. v. 7. August 1991 - 2 StR 326/91). Angesichts der ausgewogenen Strafzumessungsgründe, die alle
zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe berücksichtigen, kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer niedrigere Einzelstrafen und - angesichts der Summe der Einzelstrafen - eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. Die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenausspruch können deshalb bestehenbleiben.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Winkler