Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 24.10.1990 – 2 StR 488/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Abschrift

ES

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 488/90 BESCHLUSS

in der Strafsache Duts gegen

Rüdiger V ED aus DEE, dort geboren am ®. GEB 1963, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Raubes u. a.

Der 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober

1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Mai 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "in Tateinheit mit versuchtem Betrug" entfallen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Januar 1983 - 2 StR 720/82). In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die SS 22, 23 und 263 StGB gestrichen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht beeinflußt, da auszuschließen ist, daß er niedriger ausgefallen wäre, wenn das Gericht das zu Unrecht angenommene Delikt eines tateinheitlich verübten Betrugsversuchs außer Betracht gelassen hätte.

3. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Herdegen " Theune Niemöller

Gollwitzer Detter