Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.10.1992 – 2 StR 458/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
+ vom
7. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Ralf H ip A„caus Ho, seboren am . EEE 1966 in Fun.
wegen schweren Raubes u.a.
sei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer versagt. Die Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts, ist unzulässig, soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr heroinabhängig (UA S. 3/4). Die vorliegende Straftat beging er in einer akuten Entzugsphase, um sich Heroin zu beschaffen. Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB $S 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; 1992, 169, 173). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. S 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der SS 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluß haben können (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Mai 1992 - 4 StR 178/92; Beschluß vom 15. Juli 1992 - 2 StR 266/92). Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 £.; BGH, Beschluß vom 8. November 1991 - 2 StR 488/91).
Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen des Landgerichts zur Sozialprognose (UA S. 13) stehen teilweise in einem untrennbaren Zusammenhang mit den zu prüfenden Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB. Der Tatsache, daß das Tatgericht auf eine milde Strafe erkannt hat, kommt demzufolge hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches gibt dem neu erkennenden Tat-
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richter auch die Möglichkeit, das Verhalten des Angeklagten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft (16. Januar 1992) und seit der letzten Hauptverhandlung (30. April 1992) zu berücksichtigen.
Jähnke Maier Niemöller Detter Bode