Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.03.1992 – 3 StR 20/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 20/92
vom 4. März 1992
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz F @EEEEEEED aus H@EW, geboren am ®. Em 15:5 in x.
wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln u.a.
BL
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 1 b) und 2) auf dessen Antrag, am 4. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. September 1991
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II B5 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen uner-
laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, wegen Dieb-
stahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und die Einziehung von näher bezeichneten Drogenwerkzeugen angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch hinsichtlich einer Einzeltat teilweise und zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Dabei hat es verkannt, daß die von ihm als Betrug gewertete Abhebung von 500 DM von einem Postsparbuch unter Vorlage der Ausweiskarte nur eine mitbestrafte Nachtat zu dem unter. Fall II B 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Diebstahl dieses Postsparbuchs mit Ausweiskarte und Rückzahlungsscheinen darstellt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 652; BGH, Beschluß vom 8. November 1991 - 2 StR 488/91 und vom 23. August 1991 - 3 StR 313/91). Anders als im Fall II B 2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte und seine Mittäterin mittels eines entwendeten Scheckformulars Abhebungen von dem zugehörigen Konto vorgenommen hat, beinhaltet die Abhebung von einem zuvor gestohlenen Postsparbuch keine Vertiefung oder Erweiterung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 280). Das Delikt der Urkundenfälschung behält indessen selbständi-
ge Bedeutung. Der Senat hat gemäß S 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall II B 5 der Urteilsgründe selbst geändert.
Die gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe. Aber auch die für den Fall II B 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die Begründung des Landgerichts, mit der es diese Tat als besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hat, rechtsfehlerhaft ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird ein dem Wohnungsinhaber gestohlener echter Schlüssel nicht ohne weiteres ein falscher Schlüssel im Sinne der genannten Vorschrift.
Im übrigen hat das Landgericht es unterlassen zu prüfen, ob - wonach die Feststellungen drängen - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB anzuordnen war (vgl. BGHSt 37, 5; BGH NStZ 1992, 33; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1992 - 3 StR 546/91). Nach den Feststellungen ist der Angeklagte drogenabhängig. Einen 1986 begonnenen Therapieversuch brach er trotz grundsätzlicher Therapiebereitschaft nach sechs Monaten ab, um sich dann etwa eineinhalb Jahre einer - freiwilligen - ambulanten Drogenbehandlung zu unterziehen. Er war drei Jahre drogenfrei; spätestens im Mai 1990 begann er jedoch erneut Heroin zu konsumieren, das er sich bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 1990 fast täglich spritzte. Das Landgericht hat ihm deshalb für alle verfahrensgegenständlichen Taten erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugesprochen. Der Angeklagte ist auch bereits 1984 und 1986 wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Die Taten unter II B der Urteilsgründe dienten der Beschaffung von Geldmitteln für Heroin. Dafür, daß eine Entziehungskur im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB von vornherein aussichtslos ist, ergeben die Urteilsgründe keine zureichenden Anhaltspunkte. Über die Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Drogenabhängigkeit erneut rechtswidrige Taten begehen wird, und ob dem durch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann, ist deshalb ebenso neu zu befinden, wie über alle verhängten Einzelstrafen, den Gesamtstrafenausspruch und die Einziehungsanordnung.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth winkler