Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.10.1991 – 2 StR 446/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 446/91 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, sein Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Als rechtsfehlerhaft ist indessen zu bewerten, daß sich das Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl eine solche Unterbringung nach den Feststellungen des Landgerichts in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3, BGH, Beschl. v. 30. April 1991 - 2 StR 118/91; v. 10. Mai 1991 - 2 StR 362/90; v. 18. Juni 1991 - 5 StR 223/91).
Der Angeklagte hatte seit längerer Zeit im Übermaß Alkohol und Rauschgifte, insbesondere auch Heroin, zu sich genommen. Er injizierte sich täglich 1/4 bis 1/2 g Heroin intravenös. Eine für 14 Tage angesetzte freiwillige Suchtbehandlung brach er bereits nach zwei Tagen ab.
Er ist mittelgradig drogen- und alkoholabhängig, dadurch enthemmt und in seiner Kritikfähigkeit sowie in seinem Realitätssinn eingeschränkt.
Der infolge der Drogenabhängigkeit bestehende Drogenbeschaffungsdruck war für die Ausführung der Tat mitursächlich. Angesichts dieser Umstände hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß auch eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind nicht vorhanden.
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt
hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5).
Daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.
Jähnke Theune
Detter Winkler
Niemöller
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