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BGH Beschluss vom 15.07.1992 – 2 StR 274/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Karl Hans A m A„aus CP. dort geboren am we. WEB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Rechtsfolgenausspruch hat indes keinen Bestand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1992 folgendes ausgeführt hat:

"Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit mehr als zehn Jahren betäubungsmittelabhängig. Bereits im Alter von 15 Jahren begann er mit dem Genuß von Haschisch (UA S. 2). Seit 1986 nahm er in ständig steigender Dosierung Kokain zu sich (UA S. 2, 3). Später konsumierte er auch Amphetaminzubereitungen und Heroin, das er schnupfte, sowie Mischungen aus verschiedenen Rauschmitteln (UA S. 3). Häufig konsumierte er Alkohol und Drogen zugleich (UA S. 3). Zuletzt wandte der Angeklagte etwa 2000,-- bis 3000,-- DM im Monat für seinen Drogenkonsum auf; bei ausreichender finanzieller Ausstattung leistete er sich auch mehr. Die Heroinmenge pro Einnahme schätzte er selbst auf 1/4 bis 1/2 Gramm (UA S. 4). Insbesondere zum Ende des Jahres 1989 nahm er in erheblichem und steigendem Maße Drogen zu sich (UA S. 4). Während der Planung und Ausführung der Taten stand der Angeklagte jeweils unter akuter Drogeneinwirkung, ohne die er den Mut zur Durchführung der Überfälle nicht aufgebracht hätte (UA S. 33). Die Beute verwandte er zum größten Teil zum Erwerb von Drogen (UA S. 11, 18, 28). Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bejahte das Landgericht für sämtliche Taten (UA S. 39). Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BCHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; BGH Beschluß vom 31. Januar 1992 - 2 StR 628/91 -). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine

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Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Verhängung der langjährigen Freiheitsstrafe von zehn Jahren macht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entbehrlich, Ziel der Unterbringung ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu befreien und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben (S 137 StVollzG). Dieses Ziel hat Bedeutung auch für die Dauer des Vollzugs der langjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollzugsziel auf ein künftiges Leben in Freiheit ausgerichtet sein muß (vgl. für die Frage der Verhängung freiheitsentziehender Maßregeln neben lebenslanger Freiheitsstrafe: BGHR StGB S 64 Anordnung 3).

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ff; BGH Beschlüsse vom 8. November 1991 -

2 StR 488/91 und vom 31. Januar 1992 - 2 StR 628/91 -). Es ist nicht auszuschließen, daß die zuerkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre."

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatrichterliche Wertung, eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten lasse sich nicht belegen (UA S. 33), widerspricht den Feststellungen über Ausmaß und Dauer seines Drogenkonsuns.

Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Straf-

zumessung die Grundsätze der actio libera in causa zu beachten haben.

Jähnke Maier Theune

Gollwitzer Detter