Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 31.01.1992 – 2 StR 628/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 628/91

Varta vom 31. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Mehmet VB aus VE. Seboren am @. BB 1965 in DEE.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

PL

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-31/2-str-628-91#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. August 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts, ist unzulässig, soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird (s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPpo. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig. während der Planung und der Ausführung der ihm zur Last gelegten Straftaten stand er unter akuter Drogeneinwirkung; mit dem erbeuteten Geld beglich er den größten Teil seiner Schulden aus früheren Betäubungsmittelgeschäften und beschaffte sich "neuen Stoff" (UA S. 11). Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach S 21 StGB bejahte das Landgericht für beide Taten. Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB s 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte wegen seiner Drogensucht nunmehr regelmäßig therapeutische Gespräche besucht und sich einem Urinkontrollprogramm unterzieht, rechtfertigt für sich allein nicht das Abstandnehmen von einer Maßregel nach § 64 StGB (vgl. Beschl. des Senats v. 12. Juli 1991 - 2 StR 186/91).

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ££; BGH, Beschl. v. 8. November 1991 - 2 StR 488/91). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die zuerkannten Einzelstrafen

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und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn zZugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter